Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einstellbedingungen

A. MIETVERTRAG

1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung eines Einstellplatzes in einer Parkeinrichtung für ein Kraftfahrzeug (im Folgenden: Kfz) nach Maßgabe der folgenden Regelungen durch das Betreiberunternehmen Verkehrsgesellschaft Stadt GE mbH (im Folgenden: Vermieter) an den Mieter.

Mit Annahme des Parktickets und bzw. oder dem Einfahren in die Parkeinrichtung oder mit gesonderter Vereinbarung kommt ein Vertrag über die Miete eines Kfz-Einstellplatzes zustande.

Eine Überwachung oder Verwahrung des Kfz oder die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages.

2. Mietpreis, Parkvorgang und Einstelldauer

Die Mietpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie die Bezahlmöglichkeiten sind aus der aushängenden Preisliste an der Einfahrt ersichtlich. Das Parkentgelt ist unmittelbar vor der Ausfahrt an den hierfür vorgesehenen Automaten oder Einrichtungen oder bei dem Personal der Parkeinrichtung zu entrichten.

Der Mieter kann, sofern ihm nicht vom Vermieter ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen worden ist, einen Einstellplatz unter den freien, nicht reservierten Plätzen wählen. Die Einstellung des Kfz hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien zu erfolgen. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt, den doppelten Mietpreis zu berechnen.

Nach dem Bezahlvorgang hat sich der Mieter unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung innerhalb der in der Preisliste ausgewiesenen Karenzzeit über die Ausfahrten zu verlassen. Bei Überschreitung der Karenzzeit wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.

Bei Verlust des Parktickets ist der maximale Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste zu bezahlen. Es erfolgt keine Erstattung bei Wiederauffinden des verloren geglaubten Parktickets.
Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Plastik-Karten 15,00 € pro Stück fällig.

Ausfahrten sind nur während der jeweils geltenden Öffnungszeiten mit einem gültigen, bezahlten Parkticket zulässig. Wird das Kfz außerhalb dieser Zeit herausgegeben, fällt ein Befreiungsentgelt von 50,00 € an.

Die Höchsteinstelldauer beträgt grundsätzlich vier Wochen ab dem Tag der Kfz-Einstellung, soweit keine anderweitige schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Wird die vorgenannte Höchsteinstelldauer für Kurzparker durch den Mieter überschritten, hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung der angefallenen Miete in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Parkzeit auf Basis der Kurzparkertarife.

Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Der Mietvertrag endet erst, wenn das Kfz die Parkeinrichtung verlässt.

B. NUTZUNGSBESTIMMUNGEN

1. Zulässige Kfz

Es dürfen ausschließlich amtlich zugelassene und haftpflichtversicherte, verkehrssichere und betriebsbereite Kfz eingestellt werden. Die Nutzung der Parkeinrichtung ist nur zum Abstellen des Kfz und den damit üblicherweise verbundenen Tätigkeiten gestattet.

2. Einhaltung von Verkehrsvorschriften

Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

In der Parkeinrichtung mit Ein- und Ausfahrten sind im Übrigen die allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu befolgen.

3. Sorgfaltspflicht des Mieters

Die Benutzung der Parkeinrichtung durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr.

Der Mieter hat bei der Nutzung der Parkeinrichtung und bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn ihm das Personal der Parkeinrichtung mit Hinweisen behilflich ist.

Das abgestellte Kfz ist abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

4. Unerlaubte Verhaltensweisen

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften ist in der Parkeinrichtung untersagt:

  1. die Einstellung nicht zugelassener Fahrzeuge;
  2. das Befahren mit Anhängern;
  3. das Befahren mit und Abstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards, E-Rollern etc.;
  4. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und ohne gültiges Parkticket;
  5. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
  6. das Passieren des Schrankenbereichs und sonstiger mit Verkehrszeichen gekennzeichneter Bereiche durch Fußgänger
  7. das Rauchen und die Verwendung von Feuer
  8. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug
  9. die Belästigung durch Abgase und Geräusche, wie längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors oder durch Hupen
  10. das Betanken des Kfz, ausgenommen Ladevorgänge an den hierfür vorgesehenen E-Ladestationen der Parkeinrichtung
  11. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern
  12. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden
  13. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen
  14. Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften
  15. sonstiges den Betrieb oder die sichere Nutzung der Parkeinrichtung störendes oder gefährdendes Verhalten.

5. Kostenpflichtige Entfernung des eingestellten Kfz

Der Vermieter darf auf Kosten und Gefahr des Mieters das eingestellte Kfz aus der Parkeinrichtung entfernen lassen, wenn:

  • die festgelegte Höchstparkzeit überschritten ist, ohne dass mit dem Vermieter ein besonderer Mietvertrag abgeschlossen und die angefallene Miete bezahlt wurde,
  • das eingestellte Kfz durch undichten Tank, Kraftstoffzufuhr, Vergaser oder sonstige Mängel oder Beschädigungen eine Gefahr darstellen kann,
  • das eingestellte Kfz nicht über amtliche Kennzeichen verfügt, nicht amtlich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird,
  • der Halter nicht ermittelbar ist oder die Polizei das Kfz mit einem Aufkleber versieht, woraus sich fehlender Versicherungsschutz ergibt,
  • das eingestellte Kfz außerhalb der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens ist,
  • eine missbräuchliche Nutzung der Parkeinrichtung vorliegt, z.B. durch unberechtigte Stromentnahme,
  • der Eigentümer bzw. Nutzer das Kfz trotz berechtigter Aufforderungen durch den Vermieter oder sein Personal nicht unverzüglich aus der Parkeinrichtung entfernt hat.

6. Umsetzen des eingestellten Kfz

Der Vermieter darf das Kfz bei dringenden betrieblichen Erfordernissen umsetzen.

C. HAFTUNG

1. Haftung und Anzeigepflicht des Mieters

Unbeschadet weiterführender gesetzlicher Pflichten und Vorschriften haftet der Mieter für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht, z.B. das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal der Parkeinrichtung über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Fall muss der Mieter die Schäden dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich (z.B. per E-Mail, Telefax, SMS etc.) mitteilen.

Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

2. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für entstandene Schäden, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch ihn, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt.

Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).

Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Vermieters und seines Personals auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Der Vermieter haftet nicht für Sach. und Diebstahlschäden an eingestellten Fahrzeugen, die durch Dritte verursacht wurden.

Auf den Parkflächen besteht ein eingeschränkter Winterdienst. Sofern durch extreme Witterungseinflüsse wie Hochwasser, Schnee, Eis etc. ein Befahren des Parkobjektes nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises.

3. Pfandrecht des Vermieters

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

D. Gerichtsstand und Anschrift Vermieter

Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, wie folgt vereinbart: Gelsenkirchen

Darler Heide 100, 45891 Gelsenkirchen

E. Datenschutz

Die gesonderte Datenschutzerklärung des Betreiberunternehmens Verkehrsgesellschaft Stadt Gelsenkirchen mbH ist zu beachten. Diese kann an folgender Stelle eingesehen werden: Datenschutzerklärung

F. Streitbeilegung

Der Vermieter entscheidet sich, an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

 

 

alternativ:

Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:

Helmut Racz, Gräftenhof 34, 45891 Gelsenkirchen, Tel. 0209 771509

  1. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.